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Ratgeber · Finanzierung

Sozialhilfe fürs Pflegeheim – Hilfe zur Pflege

Wenn Rente und Ersparnisse nicht mehr reichen, springt das Sozialamt ein. Alles zu Voraussetzungen, Vermögensschutz und dem Antrag.

Stand: Februar 2026 · Lesezeit: ca. 9 Minuten

Auf einen Blick

  • Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) übernimmt die Pflegeheimkosten, wenn eigene Mittel nicht ausreichen
  • Vermögensschonbetrag: 10.000 € pro Person dürfen Sie behalten
  • Elternunterhalt: Kinder haften erst ab 100.000 € Jahresbrutto
  • Antrag beim Sozialamt stellen – in München: Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung
  • Wunsch- und Wahlrecht: Sie dürfen sich Ihr Pflegeheim aussuchen

Wann springt das Sozialamt ein?

Ein Pflegeheimplatz in München kostet im Durchschnitt über 3.100 € pro Monat – nach Abzug der Pflegekassen-Leistungen. Viele Renten reichen dafür nicht aus. Wenn die eigenen Mittel aufgebraucht sind, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII.

Das Sozialamt prüft dabei:

Einkommen: Rente, Pension, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte. Davon werden Freibeträge abgezogen.
Vermögen: Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen. Bis 10.000 € pro Person geschützt.
Pflegekassen-Leistungen: Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad 131–2.096 €/Monat. Dazu kommt der Leistungszuschlag.
Tatsächliche Heimkosten: EEE + Unterkunft & Verpflegung + Investitionskosten der gewählten Einrichtung.

Rechenbeispiel: Frau M. erhält 1.450 € Rente. Ihr Pflegeheim kostet 3.120 €/Monat (nach Pflegekasse und Leistungszuschlag). Die Lücke von ca. 1.670 €/Monat übernimmt das Sozialamt.

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Was wird geschützt? Schonvermögen & Freibeträge

Das Sozialamt darf nicht Ihr gesamtes Vermögen einfordern. Folgende Werte sind geschützt:

Geschütztes VermögenBetrag / Regelung
Barvermögen pro Person10.000 €
Barvermögen Ehepaar20.000 €
Selbst bewohntes EigenheimGeschützt (wenn Partner/Kind dort wohnt)
Riester-RenteGeschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)
Angemessener HausratGeschützt
Familien- und ErbstückeGeschützt (bei ideellem Wert)
PKW (angemessener Wert)Geschützt (wenn für Mobilität nötig)

Quelle: § 90 SGB XII, § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.

Elternunterhalt: Die 100.000 €-Grenze

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (01.01.2020) werden Kinder erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Das betrifft ca. 5 % aller Fälle.

Das bedeutet konkret:

  • Einkommen unter 100.000 €/Jahr → kein Elternunterhalt
  • Pro Kind einzeln geprüft, nicht zusammengerechnet
  • Einkommen des Ehepartners des Kindes wird nicht einbezogen
  • Schwiegerkinder sind nie unterhaltspflichtig

Quelle: § 94 Abs. 1a SGB XII (Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Antrag stellen: 5 Schritte

So beantragen Sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt:

1

Eigene Mittel prüfen

Stellen Sie Rente, Pflegegeld, Leistungszuschlag und Vermögen den monatlichen Pflegeheimkosten gegenüber. Liegt eine Deckungslücke vor?

💡 Nutzen Sie unseren Kostenrechner für den Eigenanteil.

2

Kostenlose Beratung einholen

Lassen Sie sich beim Pflegestützpunkt oder direkt beim Sozialamt beraten – kostenlos und unverbindlich.

💡 In München: Pflegestützpunkte in jedem Sozialbürgerhaus.

3

Unterlagen zusammenstellen

Kontoauszüge (3 Monate), Rentenbescheid, Pflegebescheid der Kasse, Heimvertrag, Vermögensnachweise (Sparbücher, Depots, Versicherungen).

4

Antrag beim Sozialamt einreichen

In München: Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung, Sankt-Martin-Straße 53. Antrag persönlich, schriftlich oder über das Sozialbürgerhaus.

💡 Stellen Sie den Antrag frühzeitig – Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.

5

Bescheid prüfen & ggf. Widerspruch

Prüfen Sie den Bewilligungsbescheid sorgfältig. Bei Ablehnung oder zu niedrigem Betrag können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Checkliste: Unterlagen für den Antrag

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