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Entlastungsbetrag 2026: 131 € richtig nutzen – Rechner, Verwendung & Tipps

Aktualisiert: Februar 2026Lesezeit: 9 MinutenRechtsgrundlage: § 45b SGB XI
Das Wichtigste in Kürze
  • 131 €/Monat (= 1.572 €/Jahr) für alle Pflegegrade 1–5
  • Zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistungen und Tagespflege – wird nicht angerechnet
  • Zweckgebunden: nur für anerkannte Anbieter (keine freie Verfügung, keine Barauszahlung)
  • Nicht genutztes Budget verfällt am 30.06. des Folgejahres – 2025er Budget bis 30.06.2026!
  • Aufstockbar: bis zu 40 % der Sachleistungen zusätzlich umwandelbar (ab PG 2)
Inhalt
1. Verfallsrechner: Restbudget aus 2025 retten
2. Verwendungsfinder: Was darf ich bezahlen?
3. Konkrete Ideen: So setzen Sie die 131 € ein
4. Umwandlungsrechner: Entlastungsbetrag aufstocken
5. Schritt-für-Schritt: So rechnen Sie ab
6. Häufige Fragen (FAQ)

131 Euro pro Monat – das klingt wenig. Aber hochgerechnet sind es 1.572 € im Jahr, die Ihnen für Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsunterstützung zustehen. Und zwar zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistungen und Tagespflege. Der Entlastungsbetrag wird nicht angerechnet – er ist immer „obendrauf“.

Das Problem: Viele Familien nutzen den Entlastungsbetrag nicht oder nicht vollständig – und das Geld verfällt ungenutzt. Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihr Budget retten, wofür Sie es einsetzen dürfen, und wie Sie es mit dem Umwandlungsanspruch sogar vervielfachen können.

1. Verfallsrechner: Restbudget aus 2025 retten

Nicht genutzter Entlastungsbetrag aus 2025 kann noch bis zum 30. Juni 2026 eingesetzt werden. Danach verfällt er endgültig. Prüfen Sie jetzt, wie viel Budget Sie noch haben:

Verfallsrechner: Restbudget aus 2025
Nicht genutzter Entlastungsbetrag aus 2025 verfällt am 30. Juni 2026!
4 von 12
Gesamtbudget 2025
1.572
Davon genutzt
524
Droht zu verfallen
1.048
Sie haben noch ca. 3 Monate (bis 30. Juni 2026), um 1.048 € aus 2025 abzurufen. Das entspricht ca. 349 €/Monat, die Sie jetzt für Haushaltshilfe, Betreuung oder Tagespflege einsetzen können.

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2. Verwendungsfinder: Was darf ich bezahlen?

Die Verwendungsregeln unterscheiden sich je nach Pflegegrad! Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege (z. B. Duschhilfe) einsetzen – bei PG 2–5 nicht. Wählen Sie Ihren Pflegegrad:

Verwendungsfinder: Was darf ich bezahlen?
Wählen Sie Ihren Pflegegrad – die Regeln unterscheiden sich!
Entlastungsbetrag auch für Körperpflege (Duschhilfe) nutzbar – Sonderregel nur bei PG 1!
Anerkannte Alltagsunterstützung (Haushaltshilfe, Betreuung)
Körperbezogene Pflege (z. B. Duschhilfe durch Pflegedienst)
Tagespflege / Nachtpflege (Eigenanteil)
Kurzzeitpflege (Eigenanteil für Unterkunft/Verpflegung)
Ambulanter Pflegedienst (Grundpflege)
Private Helfer ohne Anerkennung (Nachbar, Freund)
Pflegegeld-Ersatz / freie Verfügung

3. So setzen Sie die 131 € sinnvoll ein

Der Entlastungsbetrag gilt nur für anerkannte Anbieter – aber was genau können Sie damit bezahlen? Hier sind konkrete Ideen:

Haushalt
Putzen & Aufräumen
Wäsche waschen & bügeln
Einkaufen & Kochen
Müll rausbringen
Gartenarbeit (leichte)
Betreuung
Spaziergänge begleiten
Vorlesen & Gesellschaft
Gedächtnistraining
Gruppenangebote (Demenz)
Beaufsichtigung zu Hause
Alltagsbegleitung
Arztbesuche begleiten
Behördengänge
Einkaufsbegleitung
Friedhofsbesuche
Fahrdienste (anerkannt)
Tagespflege
Eigenanteil Tagespflege
Eigenanteil Nachtpflege
Fahrtkosten zur Tagespflege
Verpflegungskosten
Voraussetzung: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein (§ 45a SGB XI). Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach zugelassenen Anbietern in Ihrer Nähe – die Kasse ist zur Auskunft verpflichtet (BSG-Urteil vom 30.08.2023).

Tipp für Bayern: Das Bayerische Landesamt für Pflege führt ein Register anerkannter Anbieter. Ehrenamtliche Einzelpersonen können sich in Bayern ebenfalls als „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ registrieren lassen.

4. Umwandlungsrechner: Entlastungsbetrag aufstocken

Reichen 131 € nicht aus? Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 % der nicht genutzten Sachleistungen in zusätzliches Entlastungsbudget umwandeln. Das Pflegegeld wird zwar anteilig gekürzt – aber die Sachleistung ist immer höher als das Pflegegeld, sodass Sie netto mehr Budget haben:

Umwandlungsrechner: Entlastungsbetrag aufstocken
Bis zu 40 % der Sachleistungen in Alltagsunterstützung umwandeln (ab PG 2)
0 % (keine Umwandlung)40 % (Maximum)
Entlastungsbetrag
131 €
+ Umwandlung
+318
= Gesamtbudget
449 €/Mo
Pflegegeld vorher:347
Pflegegeld-Kürzung (40 %):139
Pflegegeld nachher:208
Netto-Vorteil der Umwandlung:+180 €/Mo
Fazit: Bei 40 % Umwandlung gewinnen Sie netto 180 €/Mo für Alltagsunterstützung – weil 40 % der Sachleistung (318 €) mehr ist als 40 % des Pflegegeldes (139 €). Der Umwandlungsanspruch lohnt sich fast immer!
PGEntlastung+ max. Umwandlung= Gesamt/MoPG-KürzungNetto +
PG 1131131
PG 2131+318 €449−139 €+179 €
PG 3131+599 €730−240 €+359 €
PG 4131+744 €875−320 €+424 €
PG 5131+920 €1051−396 €+524 €

5. Schritt-für-Schritt: So rechnen Sie ab

1
Anerkannten Anbieter finden
Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach zugelassenen Anbietern in Ihrer Nähe. Alternativ: AOK-Pflegenavigator, Pflegelotse.de, oder das Landesregister Ihres Bundeslandes.
2
Leistung in Anspruch nehmen
Vereinbaren Sie die gewünschte Leistung (z. B. 3 Stunden Haushaltshilfe/Woche). Der Anbieter muss eine ordnungsgemäße Rechnung stellen.
3
Rechnung einreichen ODER Abtretung nutzen
Option A: Sie bezahlen selbst und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein (Kostenerstattung). Option B: Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung – dann rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab (kein Aufwand für Sie!).
4
Erstattung erhalten
Die Pflegekasse prüft und erstattet bis zur Höhe des monatlichen Budgets (131 €). Überschüsse aus Vormonaten werden automatisch mitberücksichtigt.
Profi-Tipp: Wählen Sie immer die Abtretungserklärung (Option B), wenn der Anbieter es anbietet. So müssen Sie nicht in Vorkasse gehen und haben keinen Papierkram. Die meisten Pflegedienste und Betreuungsdienste bieten Direktabrechnung an.
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6. Häufige Fragen (FAQ)

Hinweis: Alle Beträge nach § 45b SGB XI, Stand Februar 2026. Der Entlastungsbetrag beträgt 131 €/Mo seit 01.01.2025 (keine Erhöhung 2026). Anerkannte Anbieter variieren nach Bundesland. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
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